Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Lesben- und Schwulenverband in Deutschland, Landesverband Niedersachsen-Bremen (LSVD Niedersachsen-Bremen) e.V.“, Kurzbezeichnung ”Lesben- und Schwulenverband in Niedersachsen und Bremen”.

(2) Sitz des Vereins ist Hannover. Er ist im Vereinsregister unter der Registernummer 7823 eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Lesben und Schwulen, die wegen ihres geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe angewiesen sind, weil sie
– sich selbst ablehnen,
– aus Angst vor Diskriminierung völlig isoliert leben,
– es nicht wagen, sich gegen Verletzungen ihrer Menschen- und Bürgerrechte zu wehren,
– aufgrund einer HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung in Not geraten sind,
– nicht den Mut haben, sich ihren Mitmenschen anzuvertrauen oder eine allgemeine Beratungsstelle aufzusuchen.

(2) Diese Unterstützung gilt auch hilfsbedürftigen homosexuellen Jugendlichen, Senioren und Seniorinnen und Migranten und Migrantinnen sowie den Eltern, den Partnerinnen und Partnern von Lesben und Schwulen, die mit dem Coming Out ihrer Kinder bzw. ihrer Partnerinnen und Partner nicht zurechtkommen und deshalb hilfsbedürftig sind.

(3) Dieser Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere
– durch Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Beratungseinrichtungen für Schwule und Lesben, für Eltern von Schwulen und Lesben sowie für verheiratete Schwule, Lesben, ihre Partnerinnen und Partner,
– durch Einrichtung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Gesprächskreisen für Lesben und Schwule, für Eltern von Schwulen und Lesben sowie für verheiratete Schwule, Lesben, ihre Partnerinnen und Partner,
– durch Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Menschen mit HIV und AIDS,
– durch Schulung und Supervision der Beraterinnen, Berater, Gesprächsleiterinnen und Gesprächsleiter.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins sind diejenigen (Einzel-) Mitglieder, Korporativen Mitglieder (Gruppen, Vereine und juristische Personen) und Fördermitglieder (juristische und natürliche Personen) des LSVD Bundesverbandes, die ihren Wohnsitz in Bremen oder Niedersachsen haben, oder die ihre Zuordnung zum LSVD Niedersachsen-Bremen gegenüber dem Bundesvorstand des LSVD erklärt haben. Die Mitgliedschaft erfolgt automatisch durch Erwerb der Mitgliedschaft im LSVD Bundesverband.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem LSVD Bundesverband oder durch Tod bzw. Auflösung des Verbandes.

(3) Korporative Mitglieder haben Rede-, Antragsrecht und Stimmrecht. Ihnen steht unabhängig von ihrer Größe jeweils nur eine Stimme zu. Ihre Vertreterinnen und Vertreter dürfen nicht gleichzeitig andere Einzel- oder korporativer Mitglieder vertreten.

(4) Fördermitglieder haben auf dem Verbandstag Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Wahlrecht und kein Stimmrecht.

§ 4 Beiträge

(1) Der Verein kann Beiträge erheben.

(2) Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden vom Verbandstag in einer Finanzordnung bestimmt.

§ 5 Untergliederungen des Vereins

(1) Untergliederungen des Vereins können sich auf Landes-, Bezirks-, Kreis- und Ortsebene bilden.

(2) Die Untergliederungen verfolgen selbständig die in § 2 dieser Satzung beschriebenen mildtätigen Zwecke. Sie arbeiten auf der Grundlage des Programms und innerhalb der Satzung, Finanz- und Geschäftsordnung des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland (LSVD) e.V..

(3) Die Untergliederungen entscheiden auf ihren Mitgliederversammlungen über ihre Vertretungsorgane und die Höhe ihrer Beiträge. Die Untergliederungen können sich eine eigene Satzung geben und sich als rechtsfähige Vereine in das Vereinsregister eintragen lassen. Ihre Satzungen müssen Bestimmungen enthalten, die § 2 und § 12 entsprechen. Im Namen der Untergliederungen oder durch einen Namenszusatz muss deutlich werden, dass sie eine Untergliederung des Vereins sind. Die Satzung und Satzungsänderung bedürfen der Genehmigung durch den Bundesvorstand.

§ 6 Jugendorganisation

Mitglieder des Vereins, die Jugendliche oder junge Erwachsene sind, können sich in einer Jugendorganisation des Vereins organisieren. Hierbei ist Einvernehmen zwischen Landesvorstand und Jugendorganisation herzustellen. Die Mitglieder der Jugendorganisation können sich eine Satzung geben, die der Zustimmung des Bundesvorstandes bedarf. Die Regelungen für Gliederungen unter § 5 gelten analog. Die Jugendorganisation erhält nach den Möglichkeiten des Vereins Mittel für ihre Arbeit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind – der Verbandstag (Mitgliederversammlung), – der Landesvorstand (Landessprecherinnen- und -sprecherrat).

§ 8 Verbandstag

(1) Der Verbandstag ist das höchste Organ des Vereins.

(2) Aufgaben

Zu den Aufgaben des Verbandstags gehören insbesondere
– Wahl und Abwahl des Landesvorstandes,
– Wahl eines Kassenprüfers bzw. einer Kassenprüferin und dessen bzw. deren Vertreters bzw. Vertreterin,
– Wahl eines Versammlungsleiters bzw. einer Versammlungsleiterin,
– Wahl eines Protokollführers bzw. einer Protokollführerin,
– Entlastung des Landesvorstandes,
– Beschlussfassung über die Geschäfts- und die Finanzordnung des Vereins einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten),
– Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Landesvorstand,
– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks und des Programms,
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
– Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten des Landesvorstandes und Untergliederungen des Vereins.

(3) Einberufung

Mindestens einmal im Jahr findet ein ordentlicher Verbandstag statt. Der Landesvorstand ist zur Einberufung eines Verbandstages verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes verlangt wird.

(4) Einladung

Der Verbandstag wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse hinterlegt oder der Kontaktaufnahme per E-Mail widersprochen haben, erhalten die Einladung in schriftlicher Form.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.

(5) Anträge

Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet der Verbandstag. Anträge über die Abwahl desLandesvorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Veränderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(6) Beschlüsse

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Bei Vorstandswahlen, Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins müssen mindestens 7 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein. Beschlüsse über die Änderung der Satzung treten erst nach Genehmigung durch den Bundesvorstand des LSVD in Kraft.

(7) Protokoll

Über die Beschlüsse des Verbandstags ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer bzw. von der Protokollführerin sowie von der Versammlungsleiterin bzw. vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

(8) Antragsrecht

Die Geschäftsordnung kann das Antragsrecht an eine Mindestzahl von Unterschriften persönlicher Mitglieder binden. Organe, Gliederungen, von Verbandstag oder Bundesvorstand eingesetzte Kommissionen, die Jugendorganisation und korporative Mitglieder haben Antrags- und Rederecht auf dem Verbandstag.

§ 9 Zusammensetzung des Verbandstages

Der Verbandstag tritt als Mitgliederversammlung zusammen.

§ 10 Landesvorstand (Landessprecherinnen- und -sprecherrat)

(1) Der Landesvorstand besteht aus mindestens zwei gleichberechtigten Sprecherinnen und Sprechern, darunter die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister und der/die Vorsitzende.

(2) Der Landesvorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, zumindest aber zwei Personen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse werden protokolliert, und das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

(4) Der Landesvorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Landesvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Landesvorstand gewählt ist.

(5) Die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister und der/die Vorsitzende werden auf der konstituierenden Sitzung des Landesvorstands mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Beide besitzen jeweils ein Vetorecht für Entscheidungen des Landesvorstands.
Im Fall eines Vetos muss der gesamte Vorstand zusammenkommen und nach einer Lösung suchen. Sollte der Konflikt auch dann bestehen bleiben, ist innerhalb von sechs Wochen ein Verbandstag einzuberufen.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Tod oder Rücktritt vorzeitig aus, rückt der Kandidat bzw. die Kandidatin nach, der bzw. die bei den letzten Vorstandswahlen die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte, ohne in den Vorstand gewählt worden zu sein. Steht ein solcher Kandidat bzw. eine solche Kandidatin nicht zur Verfügung, kooptiert der Vorstand ein Mitglied. Es bedarf der Bestätigung durch den nächsten Verbandstag. Scheiden im Laufe einer Wahlperiode mehr als die Hälfte der Landessprecherratsmitglieder aus, muss binnen 8 Wochen ein Verbandstag zusammentreten.

(7) Die Abwahl eines einzelnen Landesvorstandsmitglieds kann nur wegen verbandsschädigenden Verhaltens erfolgen.

(8) Über personelle Veränderungen im Landesvorstand sollen die Mitglieder schriftlich innerhalb von 14 Tagen unterrichtet werden.

(9) Der Landesvorstand kann Kommissionen als Arbeitsgemeinschaften einsetzen, die ihn bei seiner Arbeit unterstützen.

(10) Der Landesvorstand kann Beauftragte zur Wahrnehmung der Vereinsinteressen für bestimmte Gebiete und Aufgaben einsetzen.

(11) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen oder vom LSVD Bundesvorstand aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Landesvorstand von sich aus vornehmen.

(12) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 11 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.

(2) Der Landesvorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.

(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch einen der beiden vom Verbandstag bestimmten Kassenprüfer bzw. durch eine der beiden vom Verbandstag bestimmten Kassenprüferinnen.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) e. V. in Berlin, sofern der Verein zu diesem Zeitpunkt als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt ist. Der Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

(2) Sollte der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) e. V. bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt sein, fällt das Vermögen an den PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband (Gesamtverband) in Frankfurt am Main.

Satzung geändert auf dem Landesverbandstag am 21.02.2015 in Hannover